Rechtsprechung
   BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1731
BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96 (https://dejure.org/1997,1731)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1997 - III ZR 148/96 (https://dejure.org/1997,1731)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1997 - III ZR 148/96 (https://dejure.org/1997,1731)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1731) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übernahme eines bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks - Berücksichtigung von Wertsteigerungen bei der Bemessung einer Enteignungsentschädigung für ein Grundstück - Fremdnützige bauplanungsrechtliche Festsetzung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BauGB § 40 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 93 Abs. 3 S. 1
    Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan herabgestuften Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 40 Abs. 2 Nr. 1, § 93 Abs. 3 S. 1
    Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2215
  • NVwZ 1998, 879 (Ls.)
  • NJ 1998, 88
  • VersR 1998, 986
  • WM 1998, 84
  • DVBl 1998, 34
  • DVBl 1998, 39
  • BauR 1998, 297
  • ZfBR 1998, 42
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72

    Berücksichtigung von planungsbedingten Wertsteigerungen des Restgrundstücks bei

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96
    Setzt die Gemeinde in einem Bebauungsplan, durch den Bauland ausgewiesen wird, als Ausgleich für den erwarteten Eingriff in Natur und Landschaft eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft fest, so sind bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für die Abgabe dieser Fläche planungsbedingte Wertsteigerungen des - zu (Roh-)Bauland gewordenen - Restgrundstücke des betroffenen Eigentümers zu berücksichtigen (Anschluß an BGHZ 62, 305).«.

    Die Vorteilsausgleichung setzt nicht voraus, daß der Eingriff unmittelbar und gleichzeitig auch den Vorteil hat entstehen lassen, sondern es genügt, daß Beeinträchtigung und Vorteil mehreren selbständigen Ereignissen entspringen, wenn nur das schädigende Ereignis allgemein geeignet war derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang der Ereignisse nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (Senat BGHZ 62, 305, 307).

    Es können hiernach nur solche Vorteile berücksichtigt werden, die sich aus dem Unternehmen, dem die Herabzonung dient, für das zu Bauland gewordene (Rest-)Grundstück unmittelbar, im Sinne einer besonderen Zuordnung, ergeben (Senatsurteil vom 25. November 1974 - III ZR 59/73 - WM 1975, 697, 701, im Anschluß an BGHZ 62, 305, 308 ff.; vgl. auch Urteile vom 27. Januar 1977 - III ZR 153/74 WM 1977, 509, 512 f., in BGHZ 68, 100 insoweit nicht abgedruckt, und vom 26. Mai 1977- III ZR 149/74 - WM 1977, 1004, 1006).

    Auf dieser Grundlage ist der Senat in den zitierten Entscheidungen zu folgenden Ergebnissen gelangt: In BGHZ 62, 305, 312 f. hat er einen Vorteilsausgleich wegen eines Planungsgewinns für den Fall der Landabgabe zum Bau einer Straße abgelehnt, der nur die (allgemeinen) Interessen an einem zügigen Verkehrsfluß fördert, ohne einem überschaubaren Kreis von Planbegünstigten besondere Erschließungsvorteile zu bringen; es fehle an dem notwendigen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Enteignungsunternehmen und der zu erschließenden Fläche.

    "Vielmehr stellt sich die Frage, ob ein erschließungsbedingter Sondervorteil in vollem Umfange von dem Eigentümer auszugleichen ist, der mehr oder minder zufällig von einer Teilenteignung betroffen worden ist, während den anderen Eigentümern, die nicht zu Landabgaben herangezogen worden sind, der Erschließungsgewinn ganz verbleibt Das ist zu verneinen: Der beteiligte Eigentümer braucht sich nur im Rahmen des Zumutbaren (BGHZ 62, 305, 307) planungsbedingte Wertsteigerungen seines Restgrundstücks anrechnen zu lassen.

    Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, sind die Grenzen einer dem Eigentümer zumutbaren Kürzung seiner Enteignungsentschädigung nach dem Grundsatz der Lastengleichheit (Senatsurteile in BGHZ 62, 305, 312; 67, 320, 328) abzustecken.

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 59/73

    Enteignungsentschädigungsanspruch in Form eines Übernahmeanspruchs bei

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96
    Der Senat hat in dem Urteil vom 25. November 1974 - III ZR 59/73 - WM 1975, 697, 701 ausgeführt, es sei fraglich, ob Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, bereits im Rahmen des § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BBauG (jetzt: BauGB) berücksichtigt werden können.

    Es können hiernach nur solche Vorteile berücksichtigt werden, die sich aus dem Unternehmen, dem die Herabzonung dient, für das zu Bauland gewordene (Rest-)Grundstück unmittelbar, im Sinne einer besonderen Zuordnung, ergeben (Senatsurteil vom 25. November 1974 - III ZR 59/73 - WM 1975, 697, 701, im Anschluß an BGHZ 62, 305, 308 ff.; vgl. auch Urteile vom 27. Januar 1977 - III ZR 153/74 WM 1977, 509, 512 f., in BGHZ 68, 100 insoweit nicht abgedruckt, und vom 26. Mai 1977- III ZR 149/74 - WM 1977, 1004, 1006).

    In dem Urteil vom 25. November 1974 aaO. hat der Senat ausgeführt, daß sich aus der Errichtung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten öffentlichen Grünfläche, die dem Erholungsbedürfnis eines Stadtteils dienen soll, grundsätzlich noch kein unmittelbarer Vorteil im Sinne einer besonderen Zuordnung zu dem Bauland gewordenen Restgrundstück des betroffenen Eigentümers ergibt; er hat jedoch in Betracht gezogen, daß ein zum Bewohnen bestimmtes Grundstück durch die Nähe einer solchen Freifläche an allgemeiner Wertschätzung gewinnen und dieser Vorteil - in engen Grenzen - bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für das als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Grundstück berücksichtigt werden kann.

    a) Die jede Vorteilsausgleichung ablehnende Beurteilung des Berufungsgerichts ist schon deshalb nicht rechtsfehlerfrei, weil das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, daß ein auf die Enteignungsentschädigung der Beteiligten zu 2 anrechenbarer - wenn auch nur begrenzter - ("Sonder"-)Vorteil der Ausgestaltung des Flurstücks 22/148 als "private Grünfläche" im Sinne einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche, die auch eine erhebliche Abschirmung nach außen bringen dürfte, in einer hierdurch erhöhten Wertschätzung der Wohngrundstücke in dem neu ausgewiesenen Baugebiet liegen könnte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1974 aaO.).

  • BGH, 26.05.1977 - III ZR 149/74

    Bewertung eines Grundstücks; Anrechnung planungsbedingter Wertsteigerungen

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96
    Es können hiernach nur solche Vorteile berücksichtigt werden, die sich aus dem Unternehmen, dem die Herabzonung dient, für das zu Bauland gewordene (Rest-)Grundstück unmittelbar, im Sinne einer besonderen Zuordnung, ergeben (Senatsurteil vom 25. November 1974 - III ZR 59/73 - WM 1975, 697, 701, im Anschluß an BGHZ 62, 305, 308 ff.; vgl. auch Urteile vom 27. Januar 1977 - III ZR 153/74 WM 1977, 509, 512 f., in BGHZ 68, 100 insoweit nicht abgedruckt, und vom 26. Mai 1977- III ZR 149/74 - WM 1977, 1004, 1006).

    In den Urteilen vom 27. Januar und vom 26. Mai 1977 (aaO.) ist der notwendige funktionelle Zusammenhang zwischen dem Enteignungsunternehmen und der zu erschließenden Fläche bejaht worden, soweit über die enteignete Fläche Zufahrtsmöglichkeiten für den Restbesitz des betroffenen Eigentümers geschaffen wurden, die ihn bebaubar machten.

    Allein der Umstand, daß im Streitfall noch ein weiterer Eigentümer - im südlichen Bereich des dort noch nicht durchgeführten Bebauungsplans - Planungsvorteile infolge der Ausweisung von Bauland durch den Bebauungsplan Nr. 98 hat, kann jedenfalls an dem Vorliegen eines besonderen, nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BauGB berücksichtigenden Vorteils der Beteiligten zu 2 - vorbehaltlich der Frage des Umfangs der Anrechenbarkeit (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1977 aaO.; Gelzer/Busse aaO.) - nichts ändern.

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84

    Erlöschen des Übernahmeanspruchs

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96
    Es ist entgegen der Auffassung der Revision davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 2 durch die Ausweisung des Flurstucks 22/148 in dem Bebauungsplan Nr. 98 als Grünfläche im Sinne einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche einen fühlbaren und nicht unerheblichen - mithin bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreitenden - Vermögensnachteil erlitten hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 f.; 63, 240, 247 f.; 93, 195, 169; 97, 1, 7; Senatsurteil vom 8. November 1990 - III ZR 364/89 - WM 1991, 336, 338).

    Der Übernahmeanspruch kann erst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die das Grundstück betreffende fremdnützige planerische Festsetzung funktionslos wird oder wenn eine von der Gemeinde betriebene Planänderung einen Stand ("Planreife") erreicht hat, der einen hinreichend sicheren Schluß darauf zuläßt, daß das Grundstück nach den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans nicht für öffentliche Zwecke beansprucht wird (Senat BGHZ 97, 1).

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96
    Es ist entgegen der Auffassung der Revision davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 2 durch die Ausweisung des Flurstucks 22/148 in dem Bebauungsplan Nr. 98 als Grünfläche im Sinne einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche einen fühlbaren und nicht unerheblichen - mithin bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreitenden - Vermögensnachteil erlitten hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 f.; 63, 240, 247 f.; 93, 195, 169; 97, 1, 7; Senatsurteil vom 8. November 1990 - III ZR 364/89 - WM 1991, 336, 338).
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 114/75

    Bebauungsplan ohne Begründung

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96
    Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, sind die Grenzen einer dem Eigentümer zumutbaren Kürzung seiner Enteignungsentschädigung nach dem Grundsatz der Lastengleichheit (Senatsurteile in BGHZ 62, 305, 312; 67, 320, 328) abzustecken.
  • BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89

    Ausschluß des Übernahmeanspruchs durch eine außerhalb des Enteignungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96
    Es ist entgegen der Auffassung der Revision davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 2 durch die Ausweisung des Flurstucks 22/148 in dem Bebauungsplan Nr. 98 als Grünfläche im Sinne einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche einen fühlbaren und nicht unerheblichen - mithin bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreitenden - Vermögensnachteil erlitten hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 f.; 63, 240, 247 f.; 93, 195, 169; 97, 1, 7; Senatsurteil vom 8. November 1990 - III ZR 364/89 - WM 1991, 336, 338).
  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 153/74

    Voraussetzungen einer Teilenteignung

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96
    Es können hiernach nur solche Vorteile berücksichtigt werden, die sich aus dem Unternehmen, dem die Herabzonung dient, für das zu Bauland gewordene (Rest-)Grundstück unmittelbar, im Sinne einer besonderen Zuordnung, ergeben (Senatsurteil vom 25. November 1974 - III ZR 59/73 - WM 1975, 697, 701, im Anschluß an BGHZ 62, 305, 308 ff.; vgl. auch Urteile vom 27. Januar 1977 - III ZR 153/74 WM 1977, 509, 512 f., in BGHZ 68, 100 insoweit nicht abgedruckt, und vom 26. Mai 1977- III ZR 149/74 - WM 1977, 1004, 1006).
  • BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83

    Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96
    Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit, bei der es auf die konkrete Grundstückssituation und die individuellen Verhältnisse des Eigentümers ankommt (vgl. Senat BGHZ 93, 165, 170 f.), auch Gesichtspunkte einer Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die sonstigen Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. § 93 Abs. 3 BauGB und unten zu II.) einfließen und unter Umständen sogar zu dem Ergebnis führen können, daß die Unzumutbarkeit des Behaltens des Grundstücks zu verneinen und der darauf gestützte Übernahmeanspruch ausgeschlossen ist (vgl. Breuer aaO., Rdn. 27; Gaentzsch aaO., Rdn. 21 f.; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 43 Rdn. 22), braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden.
  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67

    Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96
    Es ist entgegen der Auffassung der Revision davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 2 durch die Ausweisung des Flurstucks 22/148 in dem Bebauungsplan Nr. 98 als Grünfläche im Sinne einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche einen fühlbaren und nicht unerheblichen - mithin bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreitenden - Vermögensnachteil erlitten hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 f.; 63, 240, 247 f.; 93, 195, 169; 97, 1, 7; Senatsurteil vom 8. November 1990 - III ZR 364/89 - WM 1991, 336, 338).
  • BGH, 12.07.1965 - III ZR 214/64
  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 418/97

    Bemessung der Gegenleistung für Straßengrundabtretung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht kein Zweifel daran, daß auch im Falle von Teilenteignungen zu Erschließungszwecken im Ansatz planungsbedingte Wertsteigerungen des Restgrundstücks anzurechnen sind (BGHZ 62, 305, 310 ff; BGH, Urt. v. 26. Mai 1977, III ZR 149/74, WM 1977, 1004, 1006; v. 9. Oktober 1997, III ZR 148/96, NJW 1998, 2215 ff).

    Es geht nur darum, den Grundsatz der Lastengleichheit angemessen in Rechnung zu stellen (BGHZ 62, 305, 311; Urt. v. 9. Oktober 1997 aaO S. 2218).

    Der Vorteilsausgleich setzt gerade nicht bei den allgemeinnützigen Planungsvorteilen, sondern bei den Vorteilen an, die sich für das zu Bauland gewordene Restgrundstück unmittelbar im Sinne einer besonderen Zuordnung ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 1997, aaO S. 2218).

    Dagegen wird eine Anrechnung von Erschließungsvorteilen mit dem Grundsatz der Lastengleichheit umso eher zu vereinbaren sein, als die Vorteile nicht in dem allgemeinen Wertzuwachs des Gesamtgebiets aufgehen, sondern dem von der Teilenteignung berührten Grundstück im besonderen Maße zufallen, insoweit also nach Grund und Umfang die auf ihm ruhende "natürliche" Erschließungsbeitragslast kompensieren (vgl. BGHZ 62, 305, 311 ff; BGH, Urteile v. 26. Mai 1977, III ZR 149/74, WM 1977, 1004, 1006; v. 9. Oktober 1997, III ZR 148/96, NJW 1998, 2215, 2218).

  • BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

    Wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Enteignungsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Entschädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00).
  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00

    Bemessung der Enteignungsentschädigung für Erschließungsanlagen

    Solche Entschädigungsansprüche können nur durch - aus der Sicht des betroffenen Eigentümers - fremdnützige (Um-)Planungen der Gemeinde ausgelöst werden (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215, 2216 f).
  • OLG Jena, 21.03.2007 - Bl U 586/05

    Enteignungsrechtliche Entschädigung für sog. Wirtschaftserschwernisse eines

    Die Vorteilsausgleichung setzt nicht voraus, dass der Eingriff unmittelbar und gleichzeitig auch den Vorteil hat entstehen lassen; vielmehr genügt es, dass Beeinträchtigung und Vorteil mehreren selbständigen Ereignissen entspringen, wenn nur das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang der Ereignisse nicht so lose ist, dass er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215).
  • VGH Bayern, 07.08.2006 - 1 N 03.3427

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Beteiligtenfähigkeit einer Gesellschaft

    Auf diesen Zusammenhang hat der Beigeladene unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1997 (NJW 1998, 2215) zutreffend hingewiesen.
  • AG Frankfurt/Main, 18.09.1998 - 33 C 1780/98

    Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum; Anspruch auf Räumung und

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht